Prüfungen nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung und Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34h Gewerbeordnung müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen.
Unser Know-How, Ihr Vorteil
Der Prüfungsbericht muss gemäß § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) der jeweiligen Erlaubnisbehörde bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres unaufgefordert vorgelegt werden. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.
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